Staatsbürgerkunde

13.5.1989 Europawahlkampf in Göttingen. DVU/NPD-Kundgebung wird von der Polizei geschützt.
Antifaschist wird traktiert und festgenommen.

Kreuzberg | 3.2.2021. Im Frühjahr 1989 existierte die DDR noch. Im Januar 1989 waren die rechtsextreme Partei »Die Republikaner« in den Berliner Senat eingezogen. NPD und DVU traten gemeinsam als Liste D an und der DVU-Vorsitzende Gerhard Frey pulverte 18 Millionen DM in den Wahlkampf. Nicht nur die taktisch vollzogene Zusammenarbeit mit der NPD ließ Antifaschist*innen aufhorchen.

In Göttingen wollte die DVU – Liste D am 13. Mai 1989 eine Wahlkampfveranstaltung durchführen.

Es gab handfesten antifaschistischen Widerstand – letztlich kappte ein beherzter Aktivist das Kabel der NPD-Lautsprecheranlage, die durch zahlreiche Polizeiketten geschützt worden waren. Ca. 1500 Personen stellten sich den Faschisten an der Stadthallte direkt entgegen, während die offizielle Gewerkschaftskundgebung (ca. 300 Personen) ab vom Schuss in der Innenstadt weilte.

Eine politisch logische Konsequenz war das knüppelnde Einsatzkonzept der Polizei – unterstützt durch die Sondereinheit des EbLT (Berlin).

Mehr Hintergründe

Zeitungsartikel zum Prozeß gegen den Festgenommenen | Göttinger Woche | 28.9.1990

Ignoranz bekämpft Faschismus…
Zum Prozeß um die Anit-DVU-Demonstration im letzten Jahr

Wie kam es dazu?
Im Zuge des Europawahlkampfes Anfang 1989 kündigte die faschistische NPD, die in einem taktischen Wahbündnis namens »DVU – Liste D« mit der DVU fusioniert hatte, eine Propagandaveranstaltung für den 13. Mai 1989 vor der Stadthalle an.

Es sollte versucht werden mit möglichst vielen Gruppierungen (linke Uni-Gruppen, SchülerInnen, Grüne und Autonome – ähnlich wie das Antifa-Bündnis 1988) gegen diese Provokation vorzugehen.

Obwohl sich der DGB schon im Vorfeld als »Spitze der antifaschistischen Bewegung« definierte und einen Protestmarsch weit weg vom Kundgebungsplatz beschloß, kam eine Art Bündnis zusammen, das die Propagandaveranstaltung verhindern wollte.

Durch die vorzeitige politische Spaltung in »gute« und »böse« AntifaschistInnen, ausgehend vom DGB, kam es zu zwei zeitgleichen Demonstrationen.

Die Demonstrationssituation stellte sich dann so dar: zur Verhinderungsdemonstration vor der Stadthalle waren ca. 1500 Menschen erschienen, die vor ausgerüsteten Polizei-Sondereinheiten verharren mußten. Während die Kontaktbereichsbeamten auf der knapp 300 Leute umfassenden Demonstration des DGB (und Junger Union) auf dem Kornmarkt sogenannte »Deeskalations-Flugblätter« verteilten, ließen die Sondereinheiten der Polizei den Menschen an der Stadthalle eine Sonderbehandlung zukommen. Mehrere Ausfälle der Festnahmekommandos hatten viele Verletzte und vier vorläufige Festnahmen zur Folge. Durch einen beherzten Demonstranten, der das Mikrophonkabel kappte, wurde die Kundgebung der Faschisten beendet.

Die Vorgeschichte der Nachgeschichte
Von den vier Festgenommenen wurde gegen drei Personen ein Verfahren eingeleitet. Während für den beherzten Kabel-Kapper gegen Geldstrafe die Einstellung seines Verfahrens verfügt wurde, kamen die beiden anderen nicht so glimpflich davon.

In beiden staatlicherseits angestrebten Prozessen war es möglich, einen Blick hinter die demokratische Fassade sowohl der Justiz als auch des Polizeiapparates und dessen Taktik zu werfen.

Auftritt der Judikative
Ende 1989 mußte der erste Angeklagte eine Verurteilung von 60 Tagessätzen wegen Landfriedensbruch in Verbindung mit Körperverletzung und Vermummung hinnehmen.

Im Laufe des Prozesses mußten einige Anklagepunkte fallengelassen werden; so auch »Widerstand gegen die Staatsgewalt«, was bei Festnahmen auf Demonstrationen immer wieder von der Polizei als Anklagepunkt angeführt wird. Aufgrund eindeutigen Bildmaterials der Verteidigung zeigte sich, daß unangemessen brutales Vorgehen der Sonder-Einsatz-Beamten bei der Festnahme erfolgt war.

Dennoch war nicht das Auftreten der geladenen Polizeizeugen der aufschlußreichste Punkt, sondern das Plädoyer des Staatsanwalts Heimgärtner; dessen gefordertes Strafmaß ließ tiefe Einblicke in die Motivation des Anklagevertreters erkennen.

So forderte er, ein Urteil nicht unter drei Monaten Freiheitsstrafe und 100 Stunden gemeinnützige Arbeit. (Zwar sollte die Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt werden, jedoch wäre der Angeklagte bei einer solchen Strafzumessung vorbetraft gewesen.)

Als Begründung für diese hohe Strafforderung führte Heimgärtner zum einen die sogenannten friedlichen Demonstrationen in der ehemaligen DDR an, die ja auch ihre Wirkung hätten, zum anderen die allgemeine Entwicklung von Demonstrationen; diese wären immer gewaltätiger in ihrer Entwicklung.

Ohne zu berücksichtigen, dass z.B. Sitzblockaden mittlerweile per Gesetz als Gewalttat gelten, eine Lederjacke als passive Bewaffnung gilt, Vermummung als Straftat definiert wird, sollte hier an einem Demonstranten, der vermummt auf einer unangemeldeten Demonstration nicht eindeutig bewiesen einen Böller geworfen haben sollte (Körperverletzung, weil der Böller in der Nähe eines Beamten explodiert war), ein Exempel für Demonstrationen in der gesamten BRD statuiert werden.

Aufgrund mangelnder Beweise – unter anderem konnte die Behauptung, daß der Angeklagte den Böller auf den Beamten geworfen hatte, nicht eindeutug gehalten werden – kam es zu oben genanntem Urteil.

Auftritt der Exekutive
Die »Sache« schien klar zu sein, als am 19. Februar 1990 der Prozeß gegen den zweiten Angeklagten, den Medizinstudenten, eröffnet wurde. Angklagt war dieser wegen Sachbeschädigung und Landfriedensbruch. Ein Farbbeutel hatte einen Polizei-Schild inklusive Uniform zweier Beamter beschmutzt; dieser Farbbeutel soll eben von jenem Festgenommenen in Richtung Polizei befördert worden sein.

Die »Sache« war deshalb so klar, weil ein Foto, das die Polizei nach der Festnahme vom Angeklagten gemacht hatte, diesen in einem auffälligen blau-weiß-gestreiften Wollpullover zeigte.

Die »Sache« war auch deshalb so klar, weil alle drei geladenen Polizeibeamten hundertprozentig sicher waren, den Festgenommenen eben in jenem auffälligen Kleidungsstück erkannt zu haben. Demnach soll ein blauweißer »Wurfarm« die Farbbeutel in Richtung der Kollegen geworfen haben.

Die »Sache« war plötzlich überhaupt nicht mehr klar, als die Verteidigung umfangreiches Bildmaterial vorlegte, welches den Angeklagten bei der Festnahme mit bis oben geschlossener Lederjacke zeigte.

Die Verwirrung im Gerichtssaal war so groß, als Richter Wolfgang Meyer den Angeklagten nicht als den Menschen auf dem Foto zu erkennen vermochte. Er reagierte auf diese Verunsicherung mit einem neuen Gerichtstermin, zu welchem ein Gutachten zur Identifikation des Menschen auf dem Foto erstellt werden sollte. Die Verwirrung nahm kein Ende und forderte Richter Meyer am Ende noch sinngemäß die Bemerkung ab, daß mensch das ja kennen würde, daß sich zu Gewalttaten (Farbbeutelwurf!) bereite Demonstranten häufig umziehen würden.

Diese, aus der Verwirrung zu erklärende, Feststellung sollte zum Hauptgegenstand des zweiten Verhandlungstermines am 10. September 1990 werden. Sowohl Staatsanwaltschaft, als auch Verteidigung boten zu diesem Termin jeweils drei neue ZeugInnen auf. Es wurden insgesamt sechs Polizeibeamte und drei Zivilpersonen, die ebenfalls auf der Demonstration am 13. Mai 1989 gewesen waren, nacheinander angehört, um Klarheit in die »Sache« zu bringen.

Jedoch konnte sich mensch nicht des Eindrucks erwehren, daß die Staatsanwaltschaft den Wink des Richters aufgenommen hatte, um die Verurteilung mit Hilfe der Umkleidungsthese doch noch zu erwirken.

Die Aussagen der sechs Polizeibeamten waren derartig widersprüchlich, daß die drei weiteren ZeugInnen zwar noch angehört wurden, aber selbst der Staatsanwalt letztlich auf Freispruch plädierte.

Sowohl im Plädoyer des Staatsanwaltes und der Verteidigung, als auch in der Urteilsbegründung wurde ausdrücklich auf die widersprüchlichen Aussagen der sechs Polizeibeamten als Begründung für den Freispruch hingewiesen.

Auch an dieser Stelle konnte mensch sich des Eindrucks nicht erwehren, daß alle Beteiligten begriffen hatten, daß es in diesem Prozeß den Polizeibeamten nicht gelungen war, ihre offensichtlich konstruierten Aussagen widerspruchsfrei darzulegen.

Jedoch sprach keiner der Beteiligten dieses in der Deutlichkeit aus, weil das ein Verfahren wegen Falschaussage gegen die Polizisten zur Folge gehabt hätte. Aber niemand in diesem Saal hatte Interesse, den eigentlichen Dingen auf den Grund zu gehen.

Zu den eigentlichen Dingen, nämlich daß es um politische Positionen ging, kam Richter Meyer dennoch nach dem offiziellen Teil.

Ob er denn…

…ein paar ganz persönliche Worte…
…an den Angeklagten richten dürfe. Richter Meyer hielt fest, daß der Angeklagte die Möglichkeit gehabt habe, an einer friedlichen Demonstration teilzunehmen (die am Kornmarkt).

Die Stadt habe im übrigen im Vorfeld alles versucht, um die Kundgebung der Faschisten zu verhindern. Durch die gewaltsame Demonstration vor der Stadthalle sei der Polizeieinsatz dann provoziert worden, denn ohne die Demonstration an der Stadthalle hätten die Faschisten mit ihren drei Hanseln da oben alleine gestanden.

Fakt bleibt:

  1. Die Stadt hat nicht alles versucht, um die Propagandashow der Faschisten zu verhindern. Lediglich mit der Begründung, daß Ausschreitungen von Links zu erwarten seien, wurde versucht per richterlichen Beschluß die Kundgebung zu unterbinden. Die Erfahrung zeigte in verschiedenen Städten, daß bei derartigen Verbotsversuchen die Faschisten immer Widerspruch einlegten und in der Regel immer Recht bekamen. Aber die »antifaschistische« Grundhaltung der Stadt zeigte sich schon einen Monat später, als die Stadt nicht einmal mehr mit oben angeführter Begründung versuchte, eine ähnliche Veranstaltung zu verhindern.
    Im Übrigen haben Verbote solcher Veranstaltungen wenn überhaupt nur dann gefruchtet, wenn die Begründungen inhaltlich bestimmt waren und den faschistischen Organisationen ihre Auftritte aufgrund dort gemachter menschneverachtender Äußerungen untersagt wurden (z.B. in Baden-Würtemberg).
  2. Läßt mensch sich auf das rechtsstaatliche Argument ein, die Polizei müsse faschistische Auftritte gewährleisten bzw. schützen, so besteht der Schutz der Sicherheit nicht im Drauflosprügeln und der anschließenden Kriminalisierung der Festgenommenen. Es ist aber ohnehin fragwürdig, ob Polizisten grundsätzlich verpflichtet sind, derartig blind Gehorsam zu leisten. Noch gibt es individuelle Handlungsspielräume.
  3. Es wären mit Sicherheit mehr als drei Hanseln an der Stadthalle gewesen, wenn es nur den Protestmarsch auf dem Marktplatz gegeben hätte. Mit Lippenbekenntnissen können faschistische Tendenzen und Veranstaltungen nicht bekämpft werden.
  4. Im übrigen hat die Geschichte – vor allem die der SPD – Zeugnis davon abgelegt, daß hinter-Gardinen-sitzen und ignorieren keinen Faschismus verhindern konnte und auch nicht verhindern wird.

Ein Demonstrationsteilmehmer und Prozeßbeobachter